Notarielle Beglaubigungen

Notarielle Beglaubigungen

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  • Allgemeines

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    Die Autorität des diplomatischen und konsularischen Vertreters, im Ausland notarielle Befugnisse wahrzunehmen, ergibt sich aus Paragraph 50a des Notariatsgesetzes 1976. Gemäss diesem Gesetz ist eine Rechtshandlung, die durch den besagten Vertreter kraft dieser Autorität durchgeführt wird, der Rechtshandlung eines Notars gleichzusetzen.

    Notarielle Beglaubigungen müssen im physischen Beisein des diplomatischen / konsularischen Vertreters durchgeführt werden. Notarielle Beglaubigungen können nicht per Post eingeschickt werden.

    Eine vorgängige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

    Die Gebühren für eine Beglaubigung betragen CHF 13.00 pro Dokument und Unterschrift.​



  • Notarielle Tätigkeiten, die von der Vertretung ausgeführt werden

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    Die notariellen Tätigkeiten, die durch die Vertretung gemäss dem Gesetz und gemäss den darin im Einzelnen dargestellten Bedingungen vorgenommen werden:

    ·         Unterschriftsbeglaubigung
    Beglaubigung von Unterschriften und Stempeln der Institutionen und Beamten des Landes, in dem die Vertretung sich befindet, in Staaten, die nicht Unterzeichner der Haager Konvention zur Abschaffung der Beglaubigungserfordernis für ausländische öffentliche Dokumente - 1961 (Apostille) sind.

    ·         Lebensbescheinigung

    ·         Beglaubigung der Kopie eines Dokuments

    ·         Entgegennahme und Bestätigung von eidesstattlichen Erklärungen

    ·         Beglaubigung von Sachverständigengutachten und ärztlichen Attesten

    ·         Beglaubigung von Testamenten

    Der diplomatische/konsularische Vertreter lehnt es ab, notarielle Handlungen vorzunehmen, u. a. in den folgenden Fällen:
    - wenn die Handlung nicht frei und freiwillig vorgenommen wird.
    - wenn die Handlung den Gesetzen des Landes, in dem sich die israelische Vertretung befindet, widerspricht
    - wenn das Dokument betrügerisch ist und/oder das Gesetz verletzt.
    - wenn das Dokument unvollständig oder fehlerhaft ist. 

    Das zu beglaubigende Dokument muss in Hebräisch oder Englisch verfasst sein. Der Unterzeichnende muss das zu beglaubigende Dokument im Inhalt Wort für Wort verstehen.

     

    Ein persönliches Erscheinen ist für alle notariellen Tätigkeiten erforderlich.

     

    Anmerkung: Jede notarielle Handlung liegt im Ermessen des diplomatischen/konsularischen Vertreters, und er/sie ist dazu berechtigt, die Vornahme einer notariellen Handlung abzulehnen, wenn er/sie nicht davon überzeugt ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.​



     

  • Originaldokumente und Kopien

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    Die Vertretung ist bevollmächtigt, Kopien von Originaldokumenten zu beglaubigen. Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original.

    Die Kopie wird in der Konsularabteilung vom Originaldokument erstellt, um sicherzustellen, dass die Kopie identisch mit dem Original ist. Es werden keine Fotokopien von Dokumenten angenommen, die nicht durch die Konsularabteilung angefertigt wurden.​



  • Identifizierung der Person, die eine Leistung erbittet

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    Die Person, die eine Beglaubigung von Kopien und/oder Dokumenten wünscht, muss sich mittels Reisepass, ID-Karte oder einer anderen öffentlichen Urkunde, die ein Bild des Gesuchsstellers trägt, ausweisen.

    Eine Identifizierung zum Zwecke einer Unterschriftenbeglaubigung auf einem Dokument, wird ausschliesslich mittels ID-Karte oder Reisepass durchgeführt.



  • Lebensbescheinigung

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    Wenn Sie eine Rente vom Staat Israel beziehen und eine Lebensbescheinigung einreichen müssen, können Sie durch persönliche Anwesenheit mit Ausweis oder Reisepass in der Konsularabteilung die Bescheinigung beglaubigen lassen.


  • Apostille - Öffentliche Dokumente

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    Öffentliche Dokumente sind u.a. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden usw. 

    Israel und die Schweiz sind beide unterzeichnende Staaten des Abkommens von Den Haag, demzufolge ausländische öffentliche Dokumente, die mit dem Stempel “Apostille Convention de la Haye du 5 Octobre 1961” gestempelt sind, von einer notariellen Beglaubigung befreit sind.  

    Öffentliche Urkunden mit einem Apostille-Stempel müssen nicht in der Botschaft beglaubigt werden. Ein Apostille für Schweizer Urkunden werden in der Regel bei der Staatskanzlei des Kantons erteilt.

    Muster der Apostille