Notarielle Beglaubigungen

Notarielle Beglaubigungen

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  • Allgemeines

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    Die Autorität des diplomatischen und konsularischen Vertreters, im Ausland notarielle Befugnisse wahrzunehmen, ergibt sich aus Paragraph 50a des Notariatsgesetzes 1976. Gemäß diesem Gesetz ist eine Rechtshandlung, die durch den besagten Vertreter kraft dieser Autorität durchgeführt wird, der Rechtshandlung eines Notars gleichzusetzen.
     
    Notarielle Beglaubigungen müssen im physischen Beisein des diplomatischen / konsularischen Vertreters durchgeführt werden.

  • Notarielle Tätigkeiten, die von der Vertretung ausgeführt werden

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    Die notariellen Tätigkeiten, die durch die Vertretung gemäß dem Gesetz und gemäß den darin im Einzelnen dargestellten Bedingungen vorgenommen werden:
     
    Unterschriftsbeglaubigung
    Beglaubigung von Unterschriften und Stempeln der Institutionen und Beamten des Landes, in dem die Vertretung sich befindet, in Staaten, die nicht Unterzeichner der Haager Konvention zur Abschaffung der Beglaubigungserfordernis für ausländische öffentliche Dokumente - 1961 (Apostille) sind.

    Lebendbescheinigung
    Beglaubigung der Kopie eines Dokuments
    Entgegennahme und Bestätigung von eidesstattlichen Erklärungen
    Beglaubigung von Sachverständigengutachten und ärztlichen Attesten
    Beglaubigung von Testamenten
    Der diplomatische/konsularische Vertreter lehnt es ab, notarielle Handlungen vorzunehmen, u. a. in den folgenden Fällen:
    - wenn die Handlung nicht frei und freiwillig vorgenommen wird.
    - wenn die Handlung den Gesetzen des Landes, in dem sich die israelische Vertretung befindet, widerspricht
    - wenn das Dokument betrügerisch ist und/oder das Gesetz verletzt.
    - wenn das Dokument unvollständig oder fehlerhaft ist.
     
    Falls die Sprache des Dokuments dem Vertreter oder dem Unterzeichner nicht bekannt ist, erfolgt die Übersetzung zu den Sonderbedingungen, die in der relevanten Gesetzgebung dargelegt sind.
    Anmerkung: Jede notarielle Handlung liegt im Ermessen des diplomatischen/konsularischen Vertreters, und er ist dazu berechtigt, die Vornahme einer notariellen Handlung abzulehnen. wenn er nicht davon überzeugt ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
     

     
  • Originaldokumente und Kopien

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    Die Vertretung ist bevollmächtigt, zu bestätigen, dass ein bestimmtes Dokument eine beglaubigte Abschrift eines anderen Dokuments ist, vorbehaltlich interner Richtlinien. Sofern die Notwendigkeit einer Beglaubigung von Abschriften von Originaldokumenten besteht, wird die Konsularabteilung in der Vertretung die Ablichtung vom Originaldokument durchführen, um sicher zu stellen, dass die Kopie identisch mit dem Original ist und die Beglaubigung ausstellen. Es werden keine Fotokopien von Dokumenten angenommen, die nicht durch die Konsularabteilung in der Vertretung angefertigt wurden.
     

     
  • Identifizierung der Person, die eine Leistung erbittet

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    Die Identifizierung des Bürgers durch den Vertreter erfolgt mit Hilfe des Reisepasses, des Personalausweises oder einer anderen öffentlichen Urkunde, die das Bild des Bürgers trägt und den diplomatischen/konsularischen Vertreter zufrieden stellt.
    Eine Identifizierung zum Zwecke einer Unterschrift auf einem Dokument, das für die Durchführung eines Grundstücksgeschäftes bestimmt ist, wird ausschließlich mit Hilfe des Personalausweises oder des Reisepasses durchgeführt.