Am 25. August wurde eine Fläche von knapp vier Quadratkilometern in der Nähe der Gemeinde Gush Etzion im Westjordanland zu Staatsland erklärt. Der gelegentlich formulierte Vorwurf, Israel habe dieses Land ohne rechtliche Grundlage und ohne geordnetes Verfahren annektiert, ist falsch und soll im Folgenden entkräftet werden.
Die Fläche befindet sich im sogenannten C-Gebiet des Westjordanlands, das sich entsprechend der israelisch-palästinensischen Vereinbarungen vollständig unter israelischer Kontrolle befindet. Es bestehen für das zur Rede stehende Gelände, das nicht erschlossen ist, keinerlei substantiellen Eigentumsforderungen, weder von Palästinensern, noch von Israelis. Zu bedenken ist weiterhin, dass in jedem zukünftigen Friedensabkommen das Gebiet von Gush Etzion unter israelischer Hoheit stehen wird.
Bei der Statusbestimmung und der Registrierung von Land im Westjordanland folgen die israelischen Behörden einem festgelegten legalen Verfahren. Dieses Verfahren gilt für Fälle, in denen die Eigentumsverhältnisse unbekannt sind und es wurzelt im über einhundert Jahre zurückreichenden osmanischen Rechtssystem. Das Verfahren zur Festlegung von Eigentumsverhältnissen zieht sich für gewöhnlich viele Jahre hin, wobei alle Verfahrensaspekte durch die Zivilverwaltung beaufsichtigt werden.
Bereits während der Britischen Mandatszeit, die 1948 endete, gab es Versuche, die Eigentumsverhältnisse in der diskutierten Gegend in Übereinstimmung mit den zuvor genannten Gesetzen festzulegen. Im vorliegenden Fall hat Israel das Verfahren vor über einem Jahrzehnt angestoßen, also lange vor den jüngsten Ereignissen, wie der Entführung und Ermordung der drei israelischen Jugendlichen.
Zu jedem Zeitpunkt des dargelegten Verfahrens können Anspruchsteller bei der Zivilverwaltung Anträge vorlegen, um begründete Eigentumsansprüche zu stellen. Wenn am Ende des Verfahrens kein Besitzer festgestellt werden kann, wird das Land zu Staatsland erklärt.
Als weitere rechtliche Absicherung müssen alle Fälle der Verstaatlichung von Land durch den israelischen Generalstaatsanwalt genehmigt werden. Wie jedes andere legale oder verwaltungstechnische Verfahren in Israel unterliegt auch die Festlegung von Staatsgebiet der juristischen Prüfung und kann vor dem Höchsten Gericht angefochten werden.
(Botschaft des Staates Israel, 04.09.14)